AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Martin Reh Werkzeugmaschinen

§ 1 Allgemeines

Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen der Firma Martin Reh Werkzeugmaschinen, nachfolgend Verkäufer genannt, liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden mit Vertragsabschluß bzw. mit Bestellung oder dem Angebot unserer Waren Vertragsinhalt, auch soweit Agenturgeschäfte vorliegen.

§ 2 Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Zeichnungen, Dokumentationen, Berechnungen oder Kalkulationen, auch in elektronischer Form, überlassen haben. An diesen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen und Preise

Für die Lieferung gelten die ausgewiesenen bzw. vereinnahmten Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Alle Preise verstehen sich netto Kasse, vor Verladung/Abholung. Im übrigen sind Rechnungsbeträge sofort nach Erhalt der Rechnung in bar ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwideruflichen Einlösung als Zahlung.

Diskont- und Einzugsspesen sowie alle anderen hierbei anfallenden Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatzes der EZB nach Diskontüberleitungsgesetz zu berechnen, soweit er nicht einen höheren Schaden nachweist.

Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und dieser rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.

Bei Exportgeschäften ist der Kaufpreis bar am Erfüllungsort zu entrichten. Bei besonderen Vereinbarungen werden nur unwiderufliche Akkreditive akzeptiert oder Treuhandgeschäfte mit deutschen Großbanken.

§ 4 Lieferfristen

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der unwidersprochenen oder bestätigten Bestellung. Im übrigen sind Liefertermine unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich deren Fixierung vereinbart ist.

Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnung verursacht werden oder infolge höherer Gewalt, politischer Unruhen oder Aufruhr, Betriebsstörungen, Schienenbruch, Arbeitseinstellungen ect. Verursacht und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse. Lieferverzögerungen sind aber stets in kürzester Frist dem Käufer mitzuteilen.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager oder dem Standort der bestellten Ware. Dort ist auch der Erfüllungsort. Im übrigen ist der Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers. Eine Versendung der Waren an einen andren Ort als den Erfüllungsort erfolgt auf Kosten und Ridiko des Käufers. Die Versandart, der Versandweg und die mit dem Verdśand beauftragte Firma werden vom Verkäufer nach eigenem Ermessen bestimmt.

Die Gefahr des zufälligen untergabngs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Ab dem Erfüllungsort trägt er allein die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verschlechterung der Ware. Bei Eingang hat er die Ware auf Transportschäden zu prüfen und im Schadensfalle dies auf dem Lieferschein zu vermerken. Deshalb sollte er die Ware bei Transportschäden nicht annehmen. Seine Ansprüche muss der Käufer beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzeigen und dies auch dem Verkäufer schriftlich mitteilen.

Teilliferungen durch den Verkäufer sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Bei Lieferveträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen und noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf unter vorbehalt oder auf Kredit zu sichern. Wird ide Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat er den Verkäufer darüber unverzüglich zu unterrichten. Er hat ferner Dritte, die Zugriff auf die Ware nehmen wollen, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.

Die Forderungen des Verkäufers aus Weiterveräußerung oder Vorbehaltsveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Gleichwohl ist der Käufer zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer nachkommt. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung Drittkäufern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer die Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers freigeben.

Bei Zahlungsverzug, insbesondere nach Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels oder einer Ermächtigung nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, auf Anforderung seitens des Verkäufers, die erhaltene Ware auf eigene Kosten zurück zu senden.

§ 7 Gewährleistung und Haftungsausschluß

Für Neuwaren gewährleistet der Verkäufer für die Dauer von 24 Monaten, bei gewerblicher Nutzung von 12 Monaten ab Ablieferung beim Käufer, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gebrauchte Waren und Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschliuß jeglicher Gewährleistung. Der Kunde hat das Recht, die Kaufsache vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem recht, gleich aus welchem Grund, nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen als vertragsmäßige Leistung an.

Für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung von Hinweisen zu Anwendung oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind, übenimmt der Verkäufer keine Gewähr. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die durch Blitzschlag, Brand, netzbedingter Überspannung, Feuchtigkeit sowie falsche oder fehlende Programmsoftware und/oder falscher Verarbeitungsdaten verursacht wurden. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Verkäufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer Handgriffe und/oder Reparaturen an Geräten vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht vom Käufer autorisiert wurden.

Nach Empfang der Lieferung ist die Ware unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder durch den Verkäufer verursachte Fehllieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls entfallen alle Gewährleistungs- oder Ersatzlieferungsansprüche. Die Vorschriften §§377, 387 HGB gelten ergänzend.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann sie der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann der Verkäufer ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Ist die gewählte Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbliebene Art der Nacherfüllung des § 439 II BGB. Weitergehende Rechte, insbesondere ein Rücktritt vom Kaufvertrag, können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.

Durch den Austausch im Rahmen der Gewährleistung verlängert sich die Gewähleistungsfrist nicht. Sollte nicht ausdrücklich Andres vereinbart sein, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind. Der Verkäufer hsftet ferner nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Der Verkäufer haftet nicht bei Verlust von Daten und deren Wiederherstellung. Die Daten muss der Käufer vor Rücksendung bei Gewährleistungsansprüchen auf eigene Kosten sichern.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort ist Hilchenbach. Hier ist auch der Gerichtsstand.

§ 9 Abschließende Bestimmung

Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Liefervertrages als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam.

Für alle Lieferungen gilt deutsches Recht als vereinbart, und zwar unter Ausschluss alles internationalen und supranationalen Rechtsordnung, insbesondere des Un-Kaufrechts. Das Recht, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben, bleibt hiervon unberührt.

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